IfSG: Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises rechtswidrig

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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat eine bundesweit bedeutsame Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gefällt. Demnach ist die bisherige Praxis der Gesundheitsämter rechtswidrig, von Pflegern und Krankenschwestern Impfnachweise zu fordern und Bußgelder anzudrohen. FOCUS Online erklärt, was die Richter bemängelten und welche Folgen der Beschluss hat.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat eine weitreichende Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht getroffen. Dabei erklärte es die bisherige Praxis der Gesundheitsämter für „rechtswidrig“, von Pflegern und Krankenschwestern Impfnachweise zu fordern und ihnen Bußgelder anzudrohen. Der noch unveröffentlichte Beschluss ( Az.: 1 B 28/22) erging am 13. Juni 2022 und liegt FOCUS Online exklusiv vor.

Mit seiner Entscheidung gab das Gericht einer Zahnarzthelferin aus Flensburg recht, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen will. Das zuständige Gesundheitsamt hatte die Frau mit Bescheid vom 28. April 2022 aufgefordert, bis Anfang Juni einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden darf.

n dem Schreiben ordnete das Gesundheitsamt die „sofortige Vollziehung“ des Verwaltungsaktes an. Das bedeutet, dass ein Widerspruch und eine Klage gegen den Bescheid keine „aufschiebende Wirkung“ hätten. Mit dieser Klausel wollen die Behörden erreichen, dass das Verfahren beschleunigt wird und nicht durch langwierige Rechtsbehelfsverfahren ins Stocken gerät.

Quelle:

https://openjur.de/u/2416110.ppdf

Hier die Übersetzung für Nicht-Juristen

Gericht: Bescheide der Gesundheitsämter „rechtswidrig“

Sollte sie der Aufforderung nicht nachkommen, könne sie mit „einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro“ bestraft werden. Weiterhin sei beabsichtigt, der Frau das Betreten sowie die berufliche Tätigkeit in der Zahnarztpraxis zu untersagen.

https://youtu.be/_D5t7wXi1Po

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